Statuten
Handbuch
Statuten
des
Österreichischen Judoverbandes
Gültig ab 08.03.2009
(mit Änderungen laut GV 8.3.2009)
§ 1 Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Verbandes
§ 2 Tätigkeitsbereich
§ 3 Sinn und Zweck
§ 4 Allgemeine und besondere Aufgaben
§ 5 Aufbringung der finanziellen Mittel
§ 6 Mitglieder
§ 7 Ausweis der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Verbandes
§ 10 Die Generalversammlung
§ 11 Wirkungskreis, Obliegenheiten und Tagesordnung der Generalversammlung
§ 12 Länderkonferenz
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Wirkungskreis und Obliegenheiten des Vorstandes
§ 15 Die Rechnungsprüfer
§ 16 Die Ausschüsse
§ 17 Die Landesverbände
§ 18 Verstöße, Unstimmigkeiten, Streitigkeiten
§ 19 Auflösung des Verbandes
§ 20 Statuten der Landesverbände
§ 21 Auslegung der Statuten
§ 1 Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen „Österreichischer Judoverband“, in der Folge ÖJV genannt. Diesem Verband können sämtliche österreichischen Judolandesverbände, Judovereine, Judovereinssektionen sowie Judofunktionäre angehören. Diesem Verband können weitere Systeme der sogenannten „waffenlosen Kunst“ angehören, soweit sie vom ÖJV anerkannt sind. Der Sitz des Verbandes ist in Wien.
§ 2 Tätigkeitsbereich
Die Tätigkeit des ÖJV ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), beruht auf demokratischer Basis und erstreckt sich über das gesamte österreichische Bundesgebiet bzw. auf Tätigkeiten, die durch die Europäische Judo Union ( EJU ) und Internationale Judo Föderation ( IJF ) abgedeckt sind. Hinsichtlich der fachlichen Bestimmungen bezieht sich der ÖJV auf Richtlinien der Internationalen Judoföderation bzw. der Europäischen Judo Union.
§ 3 Sinn und Zweck
1. Schaffung, Verankerung und Aufrechterhaltung einer national und international anerkannten fachlichen Körperschaft.
2. Planmäßiges und zielstrebiges Wirken auf dem Gebiet des Judo, sowie auf dem Gebiet der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst.
3. Richtige Pflege und Förderung der Sportart Judo als Amateursport in Form des Leistungs-, Freizeit- und Behindertensports, sowie der Selbstverteidigung im Rahmen
eines in Ruhe, Ordnung und Disziplin ablaufenden Verbandslebens.
§ 4 Allgemeine und besondere Aufgaben
1. Pflege und Förderung der Sportart Judo als Leistungs-, Freizeit-, Gesundheits-, Behindertensport, sowie der Formen der „waffenlosen Kunst und Selbstverteidigung“.
2. Einheitliche Festlegung aller erforderlichen Richtlinien und Bestimmungen, insbesondere für den Spitzen- und Breitensport.
3. Heranbildung und Bestellung aller erforderlichen Verbandsfunktionäre, sowie Beschaffung und Weitergabe von Lehrmitteln.
4. Abhaltung von Veranstaltungen aller Art, auf nationaler und internationaler Ebene.
5. Teilnahme an internationalen Veranstaltungen.
6. Vertretung im Ausland, insbesondere bei der Internationalen Judo Föderation bzw. Europäischen Judo Union.
7. Vertretung im Inland, insbesondere in den für den Sport zuständigen Institutionen oder Gremien.
8. Veröffentlichung in den Medien.
9. Behandlung aller den Judosport und der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst betreffenden Fragen.
10. Erteilung von Auskünften und Erstattung von Gutachten über die mit dem Judo und der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst in Zusammenhang stehenden Fragen.
11. Genehmigung oder Untersagung von Veranstaltungen, die von Mitgliedern des ÖJV gemäß § 6 durchgeführt werden.
12. Regelung und Beilegung aller Streitigkeiten, die in den Rahmen des ÖJV fallen.
13. Beaufsichtigung und Überwachung des gesamten Verbandslebens.
14. Abstellung von Umständen oder Einflüssen, die dem Judo und den vom ÖJV anerkannten Systemen der waffenlosen Kunst abträglich oder schädlich sein könnten.
§ 5 Aufbringung der finanziellen Mittel
1. Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Verbandsaufgaben werden aufgebracht durch:
1.1. Beitrittsgebühren
1.2. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge der Vereine wird von der Generalversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt.
1.3. Erträgnisse aus den verschiedenen Veranstaltungen
1.4. Zuwendungen aus den allgemeinen und besonderen Bundessportförderungsmitteln und anderen öffentlichen und privaten Institutionen
1.5. Eingehobene Gebühren und Abgaben
1.6. Eingehobene Geldstrafen
1.7. Spenden, Geschenke oder Vermächtnisse
1.8. Sponsorleistungen
§ 6 Mitglieder
1. Der Österreichische Judoverband hat folgende Mitglieder:
1.1. Die Judolandesverbände der Bundesländer
1.2. Judovereine, Judoklubs sowie Judovereinssektionen, die einem vom ÖJV anerkannten Judolandesverband angehören.
1.3. Die judotreibenden Mitglieder der Judovereine, Judoklubs sowie Judovereinssektionen des ÖJV
1.4. Sämtliche Funktionäre des ÖJV, der Judolandesverbände und der einzelnen Judovereine, Judoklubs sowie Judovereinssektionen und zwar auch dann, wenn sie keinen gültigen Judopass des ÖJV besitzen.
1.5. Außerordentliche Mitglieder. Das sind jene Personen, oder Körperschaften, die die Verbandszwecke fördern, aber an den Rechten und Pflichten nicht voll teilhaben wollen.
1.6. Verbandssektionen, die sich mit vom ÖJV anerkannten Systemen der waffenlosen Kunst beschäftigen. Vom ÖJV anerkannte Verbandssektionen, die sich mit der waffenlosen Kunst befassen, sind vereinsrechtlich und administrativ eigenständig; ohne Sitz und Stimme im Vorstand und in der Generalversammlung des ÖJV. Der ÖJV vertritt nur deren Interessen bei der Bundessportorganisation und dem jeweiligen Bundesministerium.
1.7. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Zu diesen können jene Personen ernannt werden, die sich um die Sportart Judo oder um den ÖJV besondere Verdienste erworben haben, gleichgültig, ob sie einem Verein, Klub, Vereinssektion oder einem Landesverband angehören oder nicht.
1.8. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Daten der einzelnen Mitglieder dem Datenschutzgesetz.
2. Beginn der Mitgliedschaft:
Jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 6, die es sich zur Aufgabe macht, den Judosport richtig zu pflegen und auszuüben, und sich bemüht, auf eine seriöse Art und Weise für ihn zu werben, kann Mitglied des ÖJV werden. Satzungen eines Judovereins, Judoklubs oder Judovereinssektionen müssen behördlich genehmigt sein, die Aufnahme ist außerdem vom Vorhandensein eines entsprechenden Trainingslokales, einer Matte und eines geeigneten technischen Leiters abhängig.
Die Aufnahme eines Judovereines, Judoklubs oder einer Judovereinssektion in den ÖJV erfolgt über Antrag des zuständigen Landesverbandes. Dem Antrag müssen die behördlich genehmigten Satzungen beigefügt sein. Der Vorstand des ÖJV entscheidet über die Aufnahme.
Die Ernennung zum außerordentlichen Mitglied, Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied
erfolgt aufgrund eines Antrages des Vorstandes und aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung.
3. Rechte der Mitglieder:
3.1 Antragsrecht: Sämtliche Judovereine, Judoklubs oder Judovereinssektionen, Judo-
Landesverbände sowie der ÖJV- Vorstand, die ÖJV- Rechnungsprüfer und das
Österreichische Dankollegium (ÖDK) haben das Antragsrecht an alle Organe des ÖJV;
Anträge müssen jedoch nur behandelt werden, wenn sie mit einer Begründung versehen
sind.
3.2 Wahlvorschlagsrecht: Das Wahlvorschlagsrecht haben Judovereine, Judoklubs oder
Judovereinssektionen, Judo-Landesverbände sowie der ÖJV- Vorstand und das ÖDK.
Wahlvorschläge müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin nachweislich
schriftlich beim ÖJV- Sekretariat eingebracht werden.
3.3 Aktives Wahlrecht, Stimmrechte: Das aktive Wahlrecht und Stimmrecht bei der
Generalversammlung wird von den jeweiligen Landesverbänden gemäß der Anzahl der
bei ihnen gemeldeten und für die ÖJV- Generalversammlung stimmberechtigten
Vereine ausgeübt.
Über ausdrücklichen Wunsch eines Judovereines, Judoklubs oder Judovereinssektion kann dieses Mitglied sein aktives Wahlrecht und Stimmrecht selbst ausüben bzw. sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jede Person, die für ein ordentliches Mitglied (lt. § 6 Pkt.1.1) das aktive Wahlrecht wahrnehmen möchte, hat sich bei der GV entsprechend auszuweisen, d.h. es muss vom Zeichnungsberechtigten des Vereins eine schriftliche Vollmacht mit deren zeitlicher Gültigkeit sowie der namentlichen Bezeichnung jener Person vorliegen, die das Wahlrecht für dieses Mitglied ausüben darf.
Kriterien:
- Die Stimmrechte werden für jeden Landesverband je ihm zugehörigen Verein, Klub bzw. Judo-Vereinssektion ermittelt.
- Stimmrechte bestehen aus Grundstimmen und Zusatzstimmen, die nur einem Verein, Klub bzw. einer Judo-Vereinssektion zugeordnet werden können (Landesverbände können keine eigenen Stimmrechte erwerben).
- Basis für die Ermittlung der Stimmrechte ist die vom jeweiligen Landesverband bis spätestens 15.1. an den ÖJV zu übermittelnde Zuordnungsliste der Jahresmarkenbezüge je Verein, Klub bzw. Judo-Vereinssektion per 31.12. (Beispiel: JM- Bezüge per 31.12. müssen bis 15.1. des Folgejahres dem ÖJV gemeldet sein).
- Im Falle der Einführung eines Meldesystems auf Internetbasis kann dieses System nach Beschluss der Generalversammlung als Basis für die Stimmrechtsermittlung herangezogen werden.
- Jahresmarken können nur innerhalb des betreffenden Jahres angefordert bzw. nachbestellt, überzählige Jahresmarken bis 15.01. des Folgejahres zurückgegeben werden. Ab dem 01.01. jeden Jahres erfolgende Jahresmarkenanforderungen für vorangegangene Jahre sind möglich, werden jedoch bei der Ermittlung der Stimmrechte für das Jahr, für das sie angefordert wurden, nicht berücksichtigt.
- Bei der Zuordnung von Jahresmarken sind die Bestimmungen der Melde- und Ordnungsbestimmungen des ÖJV anzuwenden.
- Eine Grundstimme eines Vereines, Klubs bzw. einer Judo-Vereinssektion erfordert einen Mindestbezug von 30 Jahresmarken.
- Je Zusatzstimme ist zusätzlich ein Bezug von 60 Jahresmarken erforderlich.
- Die Stimmrechte eines Vereines, Klubs bzw. einer Judo-Vereinssektion bestehen nur, wenn dieser zum Zeitpunkt der Stimmabgabe noch aktives Mitglied des ÖJV ist.
- Stimmrechte können nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge und Jahresmarkengebühren beglichen (am Konto des ÖJV) sind. Weiters dürfen sonstige Außenstände eine vom ÖJV generell festgelegte Höhe nicht übersteigen.
- Eine Prüfung der Zahlungen ist frühestens 14 Tage vor der allfälligen Abstimmung zulässig, spätestens unmittelbar vor der allfälligen Abstimmung erforderlich. Die Terminfestlegung sowie die Prüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer.
3.4 Passives Wahlrecht: Das passive Wahlrecht haben alle natürlichen Personen. Eine
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
3.5 Sonstige Rechte:
- Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des ÖJV in Anspruch zu nehmen und von den für die Verbandsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
- Ehrenpräsidenten haben in jeder Sitzung des ÖJV Sitz und Stimmrecht; Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder nur Sitz in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen, die im Rahmen des ÖJV abgehalten werden.
4. Pflichten der Mitglieder:
Sämtliche Mitglieder des ÖJV haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten, Beschlüsse, Vorschriften, sowie an die schriftlichen oder mündlichen Weisungen der Verbandsorgane bzw. seiner bestellten und bestätigten Funktionäre zu halten, sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich für das begonnene Verbandsjahr, spätestens zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
Die Judolandesverbände, Judovereine und Judovereinssektionen sind verpflichtet, ihren jeweiligen Mitgliedern die eigenen Statuten sowie die Statuten, Beschlüsse und Vorschriften des ÖJV bekannt zugeben.
Die jeweiligen Landesverbände, Vereine, Klubs und Vereinssektionen haften für sämtliche Folgen, so sie nicht nachweislich ihren jeweiligen Mitgliedern die oben genannten Statuten, Beschlüsse und Vorschriften bekannt gegeben haben.
Der Sportverkehr in der Sparte Judo mit verbandsaußenstehenden Judovereinen, Judoklubs, Judovereinssektionen oder Personen, die nicht die Sportart im Rahmen des ÖJV betreiben, ist für alle Mitglieder des ÖJV untersagt, ebenso der Sportverkehr mit ausländischen Institutionen, die nicht der EJU bzw. der IJF angehören. Ausgenommen ist der Bereich Behindertensport und seine Einrichtungen.
Sämtlichen Mitgliedern des Verbandes wird ferner zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Judo oder des ÖJV, EJU bzw. IJF abträglich oder schädlich sein könnte.
§ 7 Ausweis der Mitgliedschaft
Als Ausweis der ordentlichen Mitgliedschaft bei juristischen Personen, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern, sowie des ÖJV – Vorstandes einschließlich seiner von ihm bestellten und bestätigten Funktionäre dient die Mitteilung der Aufnahme in den ÖJV. Für die einzelnen Vereinsmitglieder dient als Ausweis der sogenannte Judopass des ÖJV, der nur mit eingeklebter nummerierter Jahresmarke für das jeweilige Jahr Gültigkeit besitzt.
Alle judotreibenden Einzelmitglieder der jeweiligen ordentlichen Verbandsmitglieder sind verpflichtet, einen Judopass des ÖJV zu beantragen.
Festgehalten wird ausdrücklich, dass auch all jene Judovereinsmitglieder im Sinne des § 6 dem ÖJV angehören und dessen Bestimmungen und Vorschriften unterworfen sind, die über keinen Judopass oder keinen gültigen Judopass verfügen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum ÖJV erlischt durch:
1.1. Freiwilligen Austritt
1.2. Streichung
1.3. Ausschluss
1.4. Ableben bei physischen Personen und Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
Mit Austritt eines Vereinsmitgliedes aus seinem Verein erlischt auch dessen Mitgliedschaft beim zuständigen Landesverband bzw. ÖJV.
Der Austritt eines Landesverbandes muss dem Vorstand des ÖJV bis längstens 31. Dezember des laufenden Jahres eingeschrieben bekannt gegeben werden, widrigenfalls sich die Mitgliedschaft für die Dauer eines weiteres Jahres verlängert bzw. ein allfälliger Mitgliedsbeitrag oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verband für ein weiteres Jahr beglichen werden müssen.
Der Austritt eines Judovereines, Judoklubs oder Judovereinssektion ist vom zuständigen Landesverband binnen 2 Monaten an den ÖJV zu melden. Beide Erklärungen, nämlich die eines Landesverbandes oder des Vereines sind erst rechtswirksam, wenn sie vom Vorstand des ÖJV anerkannt werden. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der STRUMA. Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Jahr zu leisten auch wenn der Austritt während eines Kalenderjahres erfolgt.
Festgehalten wird, dass ein Judoverein, Judoklub oder eine Judovereinssektion nur Mitglied jenes Landesverbandes sein kann, der für das jeweilige Bundesland zuständig ist. Ausnahmen sind jene Fälle, in denen zwischen den betroffenen Landesverbänden Einigkeit herrscht und der ÖJV seine Zustimmung gibt. Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand des ÖJV berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag oder seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband bzw. dem Landesverband im Rückstand geblieben ist.
Der zuständige Landesverband unterrichtet die Judovereins-, Judoklubs- oder Judovereinssektionsangehörigen über die Streichung ihres Vereines, Klubs oder der Vereinssektion aus dem ÖJV. Dem ÖJV steht in diesem Fall das Recht zu, die außenstehenden Beträge einzufordern.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem ÖJV kann durch den Vorstand des ÖJV in folgenden Fällen erfolgen:
2.1. Wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen das Ansehen und die Interessen des Judosportes oder des ÖJV oder seiner Mitglieder gerichtet sind.
2.2. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
2.3 Wegen Nichtanerkennung bzw. Nichtbefolgung von Beschlüssen des ÖJV- Vorstandes bzw. des STRUMA .
2.4. Verbandssektionen, die als Mitglieder des ÖJV registriert sind, können ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des ÖJV dies beschließt.
Der Vorstand des ÖJV kann mit der Beurteilung des jeweiligen Falles den STRUMA beauftragen. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Erfolgt der Ausschluss durch den STRUMA, hat das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit der Berufung an den Vorstand des ÖJV. Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand des ÖJV, steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu.
Beide Rechtsmittel müssen binnen 14 Tagen ab Zustellung der jeweiligen Entscheidung schriftlich im Sekretariat des ÖJV eingebracht werden. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf die Einrichtungen des Verbandes in seiner Gesamtheit irgendwelchen Anspruch.
Die Angelegenheit des freiwilligen Austrittes, der Streichung oder des Ausschlusses eines Vereinsangehörigen, ist Sache des Judovereins, Judoklubs oder der Judovereinssektion.
Der Vorstand des ÖJV hat jedoch in jedem einzelnen Fall das Recht, im Fall des Ausschlusses durch einen Verein oder Landesverband die Rechtssache selbst zu entscheiden oder den STRUMA des ÖJV mit der Erledigung zu beauftragen.
Das Ausscheiden von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern aus dem Verband kann durch freiwilligen Austritt, durch Ableben oder Ausschluss ( jedoch in diesem Fall nur durch die Generalversammlung ) erfolgen.
In allen Fällen des Ausscheidens aus dem ÖJV sind die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichtet, jedes Verbandsvermögen an diesen zurückzuerstatten; dies bezieht sich auf alle Mitglieder des ÖJV, ganz gleich, ob sie einem Landesverband angehören oder nicht.
§ 9 Organe des Verbandes
1. Organe des ÖJV sind:
1.1. Die Generalversammlung
1.2. Die Länderkonferenz
1.3. Der Verbandsvorstand und seine Ausschüsse
1.4. Der Geschäftsführer oder Generalsekretär ( kann auch Angestellter des ÖJV sein )
1.5. Der Sportkoordinator ( kann auch Angestellter des ÖJV sein )
1.6. Die Rechnungsprüfer
1.7. Das DAN Kollegium
§ 10 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei auf das Berichtskalenderjahr folgenden Monate statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der ÖJV – Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von 10 Prozent der Mitgliedsvereine / -clubs oder -sektionen (nur Anzahl der Vereine, nicht gewichtet nach Anschlussmitgliedern) unter Angabe des/r Tagungspunkte/s schriftlich beantragt wird.
Nur wenn der gesamte Vorstand aus irgendwelchen Gründen handlungsunfähig wird, ist durch den Geschäftsführer oder Sekretär, wenn auch dieser verhindert ist, durch den ältesten (Lebensalter) Präsidenten der Landesverbände eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens sechs Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder des ÖJV haben gemäß § 6 Punkt 3 das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese nachweislich spätestens 14 Tage vor der Abhaltung derselben beim Vorstand des ÖJV schriftlich eingebracht werden (Datum des Poststempels, Fax oder E-Mail ).
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von Vertretern der Landesverbände oder stimmberechtigter Vereine, Klubs bzw. Judo-Vereinssektionen, welche mindestens die Hälfte der gesamten festgestellten Stimmen repräsentieren, beschlussfähig.
Hinsichtlich des Stimmrechtes bei der Generalversammlung wird auf § 6 Abs. 3 verwiesen. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Vertreter beschlussfähig ist.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des ÖJV zu beschließen ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Wahlen oder Ernennungen von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ist eine Vierfünftelmehrheit erforderlich.
Sonstige Wahlen oder Beschlüsse erfordern eine einfache Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von Vertretern stimmberechtigter Vereine, Klubs bzw. Judo-Vereinssektionen, welche mindestens ein Drittel der gesamten festgestellten Stimmen repräsentieren, ist geheim und zwar mit Stimmzettel abzustimmen. Es werden nur Pro- und Kontrastimmen gezählt; Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit der 1. Vizepräsident, in dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident, in dessen Verhinderung der 3. Vizepräsident, bei Abwesenheit aller Präsidenten führt den Vorsitz das älteste ÖJV - Vorstandsmitglied (Lebensalter). Im Fall der Neuwahl ist ein interimistischer Vorsitzender durch den Präsidenten des ÖJV zu bestimmen.
Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt unter Vorsitz des interimistischen Vorsitzenden an Hand termingerecht eingelangter Wahlvorschläge. Die Abstimmung erfolgt über einen Gesamtvorschlag.
Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.
§ 11 Wirkungskreis, Obliegenheiten und Tagesordnung der Generalversammlung
1. Feststellung der Stimmberechtigten.
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses, sowie Entlastung des ÖJV – Vorstandes.
4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ( vierjährig; 2001, 2005, usw. )
5. Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und vom Vorstand eingebrachter Anträge.
6. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Ausschluss der Mitgliedschaft.
7. Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung dieser Mitgliedschaft.
8. Festsetzung der Beiträge und Gebühren für
- Jahresmarken
- Aufnahmegebühr für Vereine
- Mitgliedsbeitrag für Vereine.
9. Beschlussfassung über Statutenänderungen
10. Allfälliges
Dem Vorstand des ÖJV steht es frei, weitere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, doch muss dies 14 Tage vor der Generalversammlung den Stimmberechtigten bekannt gegeben werden.
Aus ökonomischen Gründen kann in der Generalversammlung beschlossen werden, dass ein oder mehrere Tagesordnungspunkte zur Behandlung vorgereiht werden.
§ 12 Länderkonferenz
Die Länderkonferenz des ÖJV besteht aus dem Vorstand des ÖJV, dem Vorsitzenden und den Beauftragten des DAN Kollegiums, sowie den Vertretern der Landesverbände. Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
Dem Vorstand des ÖJV steht es weiters frei, zur Länderkonferenz Funktionäre, Mitglieder oder Nichtverbandsangehörige einzuladen.
Aufgabe der Länderkonferenz: Vergabe von österreichischen Meisterschaften, Wettkämpfen und Veranstaltungen; Bestätigung des Terminkalenders; Mitwirkung in der Gesamtplanung; Empfehlungen an die Generalversammlung und Ausschüsse des Verbandes.
Beschlüsse der Länderkonferenz sind durch den Vorstand zu behandeln. Stimmrecht bei der Länderkonferenz haben der ÖJV – Präsident, der technische Direktor und jeder Landesverband mit je einer Stimme.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand des ÖJV besteht aus:
1.1. Präsident
1.2. mindestens 2, höchstens 5 Vizepräsidenten
1.3. Finanzreferent
1.4. Finanzreferent Stellvertreter
1.5. Schriftführer
1.6. Schriftführerstellvertreter
1.7. Technischer Direktor ( Vorsitzender des DAN-Kollegiums )
1.8. Technischer Direktor-Stellvertreter ( Stellvertretender Vorsitzender des DAN-Kollegiums )
1.9. Rechtsreferent und STRUMA
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Technischen Direktors (und dessen Stellvertreter ) von der Generalversammlung gewählt und führt seine Geschäfte ehrenamtlich; die einzelnen Personen werden Vorstandsmitglieder genannt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Das dafür kooptierte Mitglied hat dieselben Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, also auch das Stimmrecht im Vorstand.
Es können während einer Funktionsperiode maximal 3 Personen in den ÖJV- Vorstand kooptiert werden (Ausnahme: Ersatzmitglieder für jene Personen, die durch Tod aus dem Vorstand ausgeschieden sind). Jede Kooptierung muss bei der zeitlich darauffolgenden Generalversammlung durch diese mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, scheidet das kooptierte Vorstandsmitglied aus und es ist durch die Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Vorstand hat ferner das Recht, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, die aber in diesem Fall kein Stimmrecht haben, wenn sie nicht an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes treten.
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Geschäftsjahre; ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Sollte der gesamte Vorstand handlungsunfähig werden gilt die selbe Regelung wie bei der Generalversammlung.
§ 14 Wirkungskreis und Obliegenheiten des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes; er hat für die klaglose Abwicklung der Verbandsgeschäfte in Anwendung der Statuten und Bestimmungen zu sorgen.
Der Vorstand ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmen von Vorstandsmitgliedern können bei Abwesenheit schriftlich an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten, in dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten, in dessen Verhinderung vom 3. Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen erfolgen.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist binnen vier Wochen allen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern zu übermitteln. Die Beschlüsse daraus müssen auch den Landesverbänden binnen vier Wochen übermittelt werden.
An den Sitzungen des Vorstandes kann der Geschäftsführer oder Generalsekretär mit beratender Stimme teilnehmen.
Dem Präsidenten steht es frei, sonstige Personen mit beratender Stimme zur Vorstandssitzung einzuladen.
1. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.1. Erstellung des jährlichen Terminkalenders und des Budgetvorschlages.
1.2. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
1.3. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
1.4. Aufnahme, Kündigung oder Entlassung der Angestellten des ÖJV und ähnliche Angelegenheiten.
1.5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen der Statuten des ÖJV.
1.6. Die gesamte Administration, Organisation und Finanzverwaltung des ÖJV inklusive der Festsetzung der Gebühren und Verkaufsartikelpreise, ausgenommen solcher, die ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
1.7. Sportliche und sporttechnische Angelegenheiten.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden, welche in seinem Auftrag fungieren, und diese Ausschüsse auch wieder aufzulösen.
Der Präsident leitet den ÖJV in allen Belangen und vertritt ihn nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere für den ÖJV verbindliche Urkunden, sind von ihm zu unterzeichnen, finanzielle Angelegenheiten sind gemeinsam mit dem Finanzreferent zu unterfertigen. Bei dringenden Angelegenheiten ist der Präsident allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.
Dem Finanzreferenten obliegt die gesamte Finanzgebarung, die Kontrolle der Führung der erforderlichen Kassenbücher, sowie die Überprüfung der Sammlung aller Belege des Verbandes.
Der Schriftführer sollte den Präsidenten bei der Führung des Schriftverkehrs unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Präsident auch einem anderen Mitglied des Vorstandes, dem Geschäftsführer oder Generalsekretär übertragen.
Sämtliche Beschlüsse und Anordnungen des Präsidenten des ÖJV, der Generalversammlung, der Länderkonferenz und der Vorstandssitzung werden durch den Geschäftsführer oder Generalsekretär selbständig durchgeführt und administriert.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung sind mindestens zwei, maximal fünf Rechnungsprüfer zu wählen; sie haben zu allen Veranstaltungen – die im Rahmen des ÖJV abgehalten werden – freien Zutritt. Ebenso zu den Veranstaltungen der Landesverbände und Vereine, sowie zu allen Vereins -, Klub – oder Judovereinssektionsaktivitäten.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung des Verbandes, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Prüfung der Stimmberechtigung bei der Generalversammlung. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten. Weiters obliegt ihnen die Überwachung der korrekten Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie deren Stimmenauszählung bei der ÖJV- Generalversammlung.
Sollte ein oder mehrere Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion ausscheiden, kann an diese Stelle kein anderes Mitglied kooptiert werden. Die Rechnungsprüfer können jedoch, zur Erledigung ihrer Aufgaben, zusätzliche Personen einsetzen. Diese haben jedoch keinen Sitz im Vorstand. An die Stelle ausgeschiedener Rechnungsprüfer kann die folgende Generalversammlung neue Rechnungsprüfer wählen. Scheiden alle Rechnungsprüfer aus, oder bleibt nur noch ein Rechnungsprüfer im Amt, muss eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl der Rechnungsprüfer einberaumt werden.
§ 16 Die Ausschüsse
Die Ausschüsse fungieren im Auftrage des Vorstandes, und zwar nach den Statuten bzw. nach einer allfälligen Geschäftsordnung des ÖJV. Sie arbeiten jedoch selbständig in ihrem Bereich.
Jeder Ausschuss soll aus mindestens drei Personen bestehen, und zwar aus dem Vorsitzenden und zwei Mitarbeitern, die sich der Vorsitzende in freier Wahl ermitteln soll. Sie müssen jedoch vom Vorstand genehmigt werden.
Eine Ausnahmestellung hinsichtlich des zweiten Satzes dieses Paragraphen bildet lediglich das DAN-Kollegium.
Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das DAN-Kollegium ist das technische Organ des ÖJV. Es setzt sich aus allen anerkannten DAN-Trägern des ÖJV zusammen. Ihm obliegt die Vorbereitung und Abwicklung aller Veranstaltungen in technischer Hinsicht.
Die DAN-Träger üben als technische Funktionäre ihr Amt als Leiter, Lehrer, Lehrwart oder Trainer, sowie als Prüfer, Kampfrichter oder in sonstigen technischen Angelegenheiten unabhängig aus. Ihre Agenden werden in regelmäßigen Sitzungen, im Bedarfsfalle von Unterausschüssen, sowie auch in Form von Lehrgängen behandelt und erledigt.
Den Vorsitz bei allen Angelegenheiten führt der Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technischer Direktor) oder dessen Stellvertreter, dem auch alle DAN-Träger des ÖJV direkt verantwortlich sind.
Der Technische Direktor und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung der DAN-Träger – die vor der Generalversammlung des ÖJV stattfinden muss – gewählt.
Der Vorsitzende des DAN-Kollegiums ( Technischer Direktor ) und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand des ÖJV.
1. Dem Rechtsreferat und Straf – und Meldeausschuss ( STRUMA bzw. Disziplinarsenat ) obliegt im Auftrage des ÖJV gem. Disziplinarstatut (DiStat):
1.1. Die Behandlung von Verstößen aller Art gegen die Interessen des Verbandes, die Verhängung und der Vollzug von Strafen.
1.2. Die Erledigung von Rechtsfragen.
1.3. Die Beratung des Vorstandes in Rechtsfragen und Verfassung von Verträgen, die den ÖJV betreffen.
Der STRUMA beginnt seine Untersuchungen aufgrund von Anzeigen, die von ÖJV – Funktionären, Judolandesverbänden, Judovereinen, Judoklubs -, Judovereinssektionen oder Judovereinsangehörigen, stets jedoch schriftlich, eingebracht werden.
Im Falle einer Anzeige gegen einen Verein, Klub, Vereinssektion oder Vereinsangehörigen oder Funktionär des ÖJV oder eines Landesverbandes kann der Vorstand beim STRUMA die vorläufige Sperre bzw. Suspendierung von sämtlichen Funktionen beantragen.
Über diesen Antrag ist vom STRUMA binnen 14 Tagen zu entscheiden, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Der STRUMA hat die Untersuchungen binnen zwei Wochen nach Anzeigenerstattung zu beginnen und sie so rasch wie möglich abzuschließen.
Der STRUMA übt seine Tätigkeit im Rahmen des Disziplinarstatutes des ÖJV aus.
§ 17 Die Landesverbände
Ihre Tätigkeit ist selbständig und beschränkt sich auf das jeweilige Bundesland. Die Landesverbände schlagen die Aufnahme von Judoklubs, Judovereinen und Judovereinssektionen für ihren Landesbereich vor § 7. Nach Aufnahme durch den ÖJV ist eine Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband Pflicht. Die Landesverbände übernehmen die volle administrative Betreuung der Mitglieder für ihren Landesbereich.
Ausgenommen sind repräsentative und solche Angelegenheiten, die sich der ÖJV als Gesamtveranstaltung vorbehalten hat. Darunter fallen insbesondere Veranstaltungen, die das gesamte Bundesgebiet und solche, die das Ausland betreffen.
Mitglieder gem. § 6 haben jederzeit die Möglichkeit, sich direkt an den Vorstand des ÖJV zu wenden und dessen Entscheidungen zu beantragen.
Bei Auseinandersetzungen, gleich welcher Art, hat der ÖJV jederzeit das Recht, diese dem jeweiligen Landesverband abzunehmen und selbst zu entscheiden.
Die einzelnen Landesverbände führen – um Verwechslungen vorzubeugen – die Bezeichnung „Judolandesverband Oberösterreich, Wien, usw.“. Es müssen ihnen mindestens drei Vereine angehören.
§ 18 Verstöße, Unstimmigkeiten, Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist eine Schlichtungskommission einzurichten, deren Vorsitzender der Rechtsreferent des ÖJV ist und in die jede Partei zwei Vertreter entsendet. Ist der Rechtsreferent befangen, wird vom Präsidenten des ÖJV ein anderer Vorsitzender bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Parteien, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann in der Generalversammlung berufen werden.
2. Bei Verstößen gegen die Statuten oder die Interessen des ÖJV kann der Vorstand oder der STRUMA folgende Arten von Strafen verhängen:
2.1. Verwarnung
2.2. Verweis
2.3. Geldstrafe
2.4. Sperre
2.5. Ausschluss
Das Verfahren beim STRUMA wird sowohl in materieller, als auch in formeller Hinsicht durch das Disziplinarstatut des ÖJV geregelt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Vorstand des ÖJV an ihn herangetragene oder von ihm übernommene Rechtsstreitigkeiten selbst erledigen kann. In diesem Fall ist ein Rechtsmittel an die Generalversammlung möglich. Die Rechtsmittelfrist beträgt grundsätzlich immer 14 Tage.
Sollte jedoch der jeweilige Fall vom Vorstand des ÖJV an den STRUMA weitergegeben werden, ist nur ein Rechtsmittel gemäß dem jeweils gültigen Disziplinarstatut an den Vorstand des ÖJV möglich.
Lediglich für den Fall eines Ausschlusses eines Mitgliedes kann dieses noch ein weiteres Rechtsmittel an die Generalversammlung erheben und muss dieses Rechtsmittel 14 Tage vor Abhaltung der jeweiligen Generalversammlung eingebracht worden sein.
Strafen können auch bedingt oder teilbedingt verhängt werden.
Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes des ÖJV werden durch ein Ehrengericht behandelt. Im Falle einer Uneinigkeit im DAN-Kollegium entscheidet der Vorstand des ÖJV, dem es frei steht, den Fall an den STRUMA weiterzuleiten, desgleichen bei allen anderen ähnlichen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, alle drei sind vom Vorstand des ÖJV zu bestellen. Der Vorsitzende des Ehrengerichtes ist durch den Präsidenten des ÖJV zu bestimmen, in dessen Verhinderung durch die Vizepräsidenten in Reihenfolge. Die Beisitzer sind von den Beteiligten dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes bekannt zugeben.
§ 19 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung des Verbandes hat die gleiche außerordentliche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen, dieses ist jedoch in allen Fällen anderen gemeinnützigen Organisationen im Sinne der BAO zukommen zu lassen. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch für bei Wegfall der Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 34ff BAO.
§ 20 Statuten der Landesverbände
Die Statuten der Landesverbände müssen denen des ÖJV entsprechen, können jedoch den örtlichen Gegebenheiten der Länder angepasst sein.
§ 21 Auslegung der Statuten
In allen, nicht in den Statuten vorgesehenen Fällen, entscheidet der Vorstand des ÖJV im Einvernehmen mit den Landesverbänden im Sinne der Satzungen.
Generalversammlung Stockerau, 8.3.2009




