Um die Aufgaben und Funktionen der Vorstände besser verstehen zu können, im Folgenden eine kurze
Zusammenfassung aus den Statuten des ÖJV:
Vorstand des ÖJV
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes, er hat für die klaglose Abwicklung
der Verbandsgeschäfte in Anwendung der Statuten zu sorgen. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Technischen Direktors (und dessen Stellvertreter),
von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer von vier Geschäftsjahren gewählt und führt seine Geschäfte
ehrenamtlich; die einzelnen Personen werden Vorstandsmitglieder genannt. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden
eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Das kooptierte Mitglied hat dieselben Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, also auch das Stimmrecht
im Vorstand. Der Vorstand kann auch weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, die aber in diesem Fall kein Stimmrecht
haben, wenn sie nicht an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes treten. Der Vorstand ist, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Zur Gültigkeit
von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des jährlichen Terminkalenders und des Budgetvorschlages.
Obsorge für den Vollzug der von der GV gefassten Beschlüsse.
Entscheidung für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
Entscheidung über sämtliche personellen Angelegenheiten.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen der Statuten des ÖJV.
Die gesamte Administration, Organisation und Finanzverwaltung des ÖJV inklusive der Festsetzung der Gebühren und Verkaufsartikelpreise, ausgenommen solcher, die ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
Sportliche und sporttechnische Angelegenheiten
Vorstand des ÖDK
Das Dan-Kollegium des Österreichischen Judo-Verbandes führt die Bezeichnung „Österreichisches Dan-Kollegium (ÖDK)“.
Darunter versteht man die Vereinigung aller vom ÖDK anerkannten Danträger, so ferne sie durch eine für das laufende Jahr bezogene Jahressmarke Mitglied des ÖJV
sind. Das ÖDK ist das technische Organ des Österreichischen Judo-Verbandes. Es bezweckt den Zusammenschluss aller österreichischen Dan-Träger zur einheitlichen
Ausrichtung und Durchführung aller technischen Belange des Judo-Sports im Sinne der Internationalen Judo-Föderation, der Europäischen Judo-Union bzw. des Österreichischen
Judo-Verbandes. Ferner zur technischen Weiterbildung und zum zentralen Einsatz bei der Durchführung der technischen Aufgaben des ÖJV.
Der Vorstand des ÖDK wird
gemäß seiner Geschäftsordnung durch die Dan-Träger Bundesversammlung (DTBV) für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand fasst, gegen nachträglichen Bericht an die DTBV Beschlüsse über alle technischen Angelegenheiten des JUDO-Sports.
Das Österreichische-DAN-Kollegium (ÖDK) ist das technische Organ des ÖJV, ihm obliegen:
Abwickeln aller Veranstaltungen des ÖJV in technischer Hinsicht; d.h. Meisterschaften, Kurse, Lehrgänge, etc.
Mitarbeit bei der Ausbildung von Trainern, Lehrwarten und Übungsleitern sowie Ausbildung von Kampfrichtern, Wett-kampfleitern und technischen Funktionären im Sinne des ÖJV.
Ausarbeitung von Prüfungsbestimmungen, Wettkampfordnungen, Kampfrichterbestimmungen sowie JUDO-technischen Unterlagen.
Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften und Bestimmungen.
Bildung von Ausschüssen zur Erledigung von Aufgaben im technischen Bereich.
Mitwirkung bei der Erstellung des Terminkalenders des ÖJV.
Abhaltung von KYU- und DAN-Prüfungen, Kampfrichterprüfungen, Mitwirkung bei der staatlichen Lehrwarte- und Trainerprüfung im judospezifischen Teil.
Anerkennung von KYU- und DAN-Graden.
Vorschlag zu Entsendung zu technischen Tagungen und Lehrgängen.